Fragen und Antworten
FRAGEN & ANTWORTEN aktuelle Situation
Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse
Was ist die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse? Was versteht man unter den Energiepreisbremsen?
Am 15. Dezember 2022 hat der Bundestag die Gesetze für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse beschlossen. Durch die Einführung der Preisbremsen sollen die Energiekosten gesenkt und Verbraucherinnen und Verbraucher finanziell entlastet werden.
Wann treten die Preisbremsen in Kraft? Warum ist bei den Preisbremsen mal von März 2023 und mal von Januar 2023 die Rede?
Großverbraucher sowie Krankenhäuser enthalten die Entlastung im Rahmen der Preisbremsen direkt ab dem 01. Januar 2023. Für kleine und mittlere Verbraucherinnen und Verbraucher treten die Preisbremsen ab dem 01. März 2023 in Kraft, wirken aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar. Das bedeutet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch für diese beiden Monate jeweils einen Entlastungsbetrag erhalten, welcher dann im März angerechnet wird.
Die Preisbremsen gelten zunächst bis zum Jahresende 2023, können aber von der Bundesregierung noch bis zum 30. April 2024 verlängert werden.
Für wen gelten die Energiepreisbremsen? Wer hat einen Anspruch auf die Energiepreisbremsen?
| Wer hat Anspruch? | Höhe der Preisbremse |
Gaspreisbremse/ Wärmepreisbremse
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Dauer:01.03.2023 bis zunächst 31.12.2023; rückwirkend für Januar und Februar 2023. Verlängerung ggf. bis zum 30.04.2024 möglich. | Gaspreisbremse
Wärmepreisbremse
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Dauer: 01.01.2023 bis zunächst 31.12.2023; Verlängerung ggf. bis zum 30.04.2024 möglich. | Gaspreisbremse
Wärmepreisbremse
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Strompreisbremse
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Dauer:01.03.2023 bis zunächst 31.12.2023; rückwirkend für Januar und Februar 2023. Verlängerung ggf. bis zum 30.04.2024 möglich. |
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Dauer:01.03.2023 bis zunächst 31.12.2023; rückwirkend für Januar und Februar 2023. Verlängerung ggf. bis zum 30.04.2024 möglich. |
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Gaspreis- und Wärmepreisbremse
Gaskunden mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh
In der Regel haben alle Haushaltskunden sowie kleine und mittlere Unternehmen einen Anspruch auf die Gaspreisbremse, wenn diese jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen und wenn das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen genutzt wird. Ebenfalls einen Anspruch unabhängig von der Höhe des Verbrauchs, haben bestimmte Einrichtungen, die das bezogene Erdgas in Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätte oder andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und Altenhilfe. Ebenso anspruchsberechtigt sind Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätte für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter/Leistungserbringer der Eingliederungshilfe.
Sofern Sie im Wege der registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, müssen Sie den Stadtwerken in Textform mitteilen, dass die Voraussetzungen für Ihre Anspruchsberechtigung vorliegen. Haben Sie diese Mittelung bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfe vorgenommen, ist eine erneute Antragstellung nicht notwendig. Eine Mitteilungspflicht besteht jedoch, wenn Sie die Dezember-Soforthilfe noch nicht in Anspruch genommen haben oder beim Wechsel des Energieversorgers.
Verbraucherinnen und Verbraucher bis zu einem Jahresverbrauch von 1,5 Mio. kWh zahlen ab dem 01.03.2023 und rückwirkend für Januar und Februar 2023 einen maximalen Arbeitspreis von 12 Cent pro kWh (brutto), für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif. Um für die Monate Januar und Februar 2023 auch eine rückwirkende Entlastung zu gewährleisten, erhalten Kundinnen und Kunden im März den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse angerechnet. Die Entlastung wird spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab 2023 berücksichtigt.
Industriekunden/Gaskunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh.
Industriekunden haben bereits ab dem 01.01.2023 einen Anspruch auf die Gaspreisbremse. Hierzu gehören alle RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser. Auch hier sind Letztverbraucher ausgenommen, die ihr Erdgas für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen. Die Höhe der Entlastung für Industriekunden beträgt 7 Cent pro kWh (netto), für 70 % des Vorjahresverbrauchs (bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021). Netzentgelte, Energiesteuer, Gasumlagen sowie CO2-Kosten fallen zusätzlich an uns sind vom Kunden zu tragen.
Wärmekunden
Anspruchsberechtigt sind Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Mio. kWh. Ebenfalls einen Anspruch unabhängig von der Höhe des Verbrauchs, haben bestimmte Einrichtungen, die die bezogene Wärme in Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätte und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder Altenhilfe. Ebenso anspruchsberechtigt sind Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, Werkstätte für Menschen mit Behinderungen oder andere Leistungsanbieter/Leistungserbringer der Eingliederungshilfe. Diese Wärmekunden erhalten eine Entlastung in Höhe von 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs bei einem Entlastungsbetrag von 9,5 Cent pro KWh (brutto). Bei der Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt. Für die Energie, die über die 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbraucht werden, wird der vertraglich vereinbarte Tarif gezahlt.
Wärmekunden mit einem Verbrauch über 1,5 Mio. kWh sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten wiederum eine Entlastung in Höhe von 70 % der gemessenen Wärmemenge des Jahres 2021 bei einem Entlastungsbetrag von 7,5 Cent pro kWh (netto).
Strompreisbremse
Haushaltskunden bis 30.000 kWh
Für Haushaltskunden mit einem Jahresverbrauch kleiner als 30.000 kWh gilt ein Arbeitspreis von 40 Cent pro kWh (brutto) für 80 % der aktuellen Jahresverbrauchsprognose. Für die Energie, die Sie als Verbraucherinnen und Verbraucher über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Tarif. Haushaltskunden erhalten die Strompreisbremse ab dem 01. März 2023 angerechnet und die Entlastung wird anteilig in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Auch hier gilt die Entlastung rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
Industriekunden über 30.000 kWh
Für mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch größer als 30.000 kWh liegt der Preisdeckel für 70 % des historischen Verbrauchs bei 13 Cent pro kWh (netto). Netzentgelte, Messstellenentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an und sind vom Kunden zu tragen. Auch bei den Industriekunden wird die Strompreisbremse ab dem 01. März 2023 berücksichtigt und gilt rückwirkend zum Januar 2023. Auch hier gilt die Entlastung rückwirkend für die Monate Januar und Februar und wird anteilig in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag im Rahmen der Gaspreisbremse und wie wird dieser berechnet?
Die Berechnung der Entlastung für Gaskunden erfolgt auf Grundlage des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Zur Berechnung des Entlastungsbetrages werden 80 %[1] der Jahresverbrauchsprognose bei Privatkunden und 70 %[2] bei Industriekunden mit dem maximalen Arbeitspreis der Preisbremse (entweder 12 ct/kWh (brutto) oder 7 ct/kWh (netto) ) multipliziert. Anschließend werden die restlichen 20 % bzw. 30 % der Verbrauchsprognose mit dem aktuell vereinbarten Arbeitspreis multipliziert. Um die monatlichen Gaskosten im Rahmen der Gaspreisbremse zu berechnen, werden die beiden Produkte addiert und durch 12 Monate geteilt. Für die Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages wird anschließend die Differenz aus den monatlichen Gaskosten ohne Gaspreisbremse und monatlichen Gaskosten mit Gaspreisbremse genommen.
Rechenbeispiel:
- Ein Haushalt hat einen prognostizierten Jahresverbrauch von 18.000 kWh. Der aktuell vereinbarte Arbeitspreis beträgt ohne Gaspreisbremse 14 ct/kWh (brutto).
- Spätestens ab dem 01. März 2023 (rückwirkend für Januar und Februar) werden 80 % dieser Verbrauchsprognose von 18.000 kWh zum verminderten Gaspreis von 12 ct/kWh (brutto) bezogen: 18.000 kWh * 80 % = 14.400 kWh
Für den darüber hinausgehenden Gasverbrauch, also die restlichen 20 % (18.000* 20 % = 3.600 kWh), gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis in Höhe von hier 14 ct/kWh (brutto).
[1] Gemäß Prognose des Erdgaslieferanten (SLP-Kunden) im September 2022, bzw. Messung an der Entnahmestelle für das Jahr 2021 (RLM-Kunden).
[2] Gemäß der Messung an der Entnahmestelle für das Jahr 2021; bei Krankenhäusern Prognose des Erdgaslieferanten.
Berechnung ohne Entlastung | |
(18.000 kWh * 14 ct/kWh)/12 Jahresverbrauch * vereinbarter Arbeitspreis/ 12 Monate | Monatliche Kosten von 210 € |
Berechnung mit Gaspreisbremse Entlastung | |
14.400 kWh * 12 ct/kWh/12 80% der Verbrauchsprognose * verminderter Gaspreis durch die Gaspreisbremse/12 Monate | Monatliche Kosten von 144 € |
+3.600 kWh * 14 ct/kWh/12 20% der Verbrauchsprognose * vereinbarter Arbeitspreis/12 Monate | Monatliche Kosten von 42 € |
Gesamtkosten durch Gaspreisbremse: | Monatliche Gesamtkosten 186 € |
Monatliche Entlastung durch die Gaspreisbremse | |
Differenz aus monatlichen Gaskosten ohne Gaspreisbremse und monatlichen Gaskosten mit Gaspreisbremse | 210 € - 186 € = 24 € |
Durch die Gaspreisbremse würden Sie monatlich 24 € einsparen. Für den Fall, dass Sie nur 80 % (14.400 kWh) Ihres Vorjahresverbrauchs verbrauchen, würden Sie 20 % bzw. 42 € einsparen und lediglich 144 € monatlich zahlen. Ihr Abschlag würde ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 24 € reduziert werden. Als Kunde würden Sie dann ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 186 € anstatt 210 € ohne die Entlastung zahlen. Die monatliche Entlastung für Januar und Februar 2023 in Höhe von 48 € würde dann beim Abschlag im März berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Entlastung der Gaspreisbremse für Industriekunden erfolgt analog. Hier gilt dann nur, dass Kunden mit einem Gasverbrauch über 1,5 Mio. kWh einen Garantiepreis von 7 ct/kWh (netto) für 70 % ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag im Rahmen der Wärmepreisbremse und wie wird dieser berechnet?
Bei der Wärme-Preisbremse wird die im September 2022 vorliegende Jahresverbrauchsprognose für die Berechnung der individuellen Entlastung genutzt und auf dieser Basis wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Zur Berechnung des Entlastungsbetrages werden 80 %[1] der im September 2022 vorliegenden Jahresverbrauchsprognose bei Privatkunden und 70 %[2] bei Industriekunden mit einem maximalen Arbeitspreis der Preisbremse (entweder 9,5 ct/kWh (brutto) oder 7,5 ct/kWh (netto) ) multipliziert. Anschließend werden die restlichen 20 % bzw. 30 % der Verbrauchsprognose mit dem aktuell vereinbarten Arbeitspreis multipliziert. Um die monatlichen Wärmekosten im Rahmen der Wärmepreisbremse zu berechnen, werden die beiden Produkte addiert und durch 12 Monate geteilt. Für die Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages wird anschließend die Differenz aus den monatlichen Wärmekosten ohne Wärmepreisbremse und monatlichen Wärmekosten mit Wärmepreisbremse genommen.
Rechenbeispiel:
- Ein Haushalt hat einen prognostizierten Wärmeverbrauch von 12.000 kWh im Jahr (prognostizierte Jahresverbrauchsprognose September 2022). Der aktuell vereinbarte Arbeitspreis beträgt ohne Wärmepreisbremse 12 ct/kWh (brutto).
- Spätestens ab dem 01. März 2023 (rückwirkend für Januar und Februar) werden 80 % dieser Verbrauchsprognose von 12.000 kWh zum verminderten Wärmepreis von 9,5 ct/kWh (brutto) bezogen: 12.000 kWh * 80 % = 9.600 kWh
Für den darüber hinausgehenden Wärmeverbrauch, also die restlichen 20 % (12.000* 20 % = 2.400 kWh), gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis in Höhe von hier 12 ct/kWh (brutto).
[1] Gemäß Prognose des Wärmeversorgungsunternehmens im September 2022
[2] Gemäß der Messung an der Entnahmestelle für das Jahr 2021
Berechnung ohne Entlastung | |
(12.000 kWh * 12 ct/kWh)/12 Jahresverbrauch * vereinbarter Arbeitspreis/ 12 Monate | Monatliche Kosten von 120 € |
Berechnung mit Wärmepreisbremse Entlastung | |
9.600 kWh* 9,5 ct/kWh/12 80 % der Verbrauchsprognose (September 2022) * verminderter Wärmepreis durch die Wärmepreisbremse/12 Monate | Monatliche Kosten von 76 € |
+2.400 kWh* 12 ct/kWh/12 20 % der Verbrauchsprognose (September 2022) * vereinbarter Arbeitspreis/12 Monate | Monatliche Kosten von 24 € |
Gesamtkosten durch Wärmepreisbremse: | Monatliche Gesamtkosten 100 € |
Monatliche Entlastung durch die Wärmepreisbremse | |
Differenz aus monatlichen Wärmekosten ohne Wärmepreisbremse und monatlichen Wärmekosten mit Wärmepreisbremse | 120 € - 100 € = 20 € |
Durch die Wärmepreisbremse würden Sie monatlich 20 € sparen. Für den Fall, dass Sie nur 80 % (9.600 kWh) Ihres Vorjahresverbrauchs verbrauchen, würden Sie 20 % bzw. 24 € einsparen und lediglich 76 € monatlich zahlen. Ihr Abschlag würde ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 20 € reduziert werden. Als Kunde würden Sie dann ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 100 € anstatt 120 € ohne die Entlastung zahlen. Die monatliche Entlastung für Januar und Februar 2023 in Höhe von 40 € würde dann beim Abschlag im März berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Entlastung der Wärmepreisbremse für Industriekunden erfolgt analog. Hier gilt dann nur, dass Kunden mit einem Wärmeverbrauch über 1,5 Mio. kWh einen Garantiepreis von 7,5 ct/kWh (netto) für 70 % ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten.
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag im Rahmen der Strompreisbremse und wie wird dieser berechnet?
Die Berechnung der Entlastung für Stromkunden erfolgt auf Grundlage der Jahresverbrauchsprognose. Auf Basis der Jahresverbrauchsprognose wird der monatliche Entlastungsbetrag errechnet. Zur Berechnung des Entlastungsbetrages werden 80 %[1] der Jahresverbrauchsprognose bei Privatkunden und 70 %[2] bei Industriekunden mit dem maximalen Arbeitspreis der Preisbremse (entweder 40 ct/kWh (brutto) oder 13 ct/kWh (netto) ) multipliziert. Anschließend werden die restlichen 20 % bzw. 30 % der Verbrauchsprognose mit dem aktuell vereinbarten Arbeitspreis multipliziert. Um die monatlichen Stromkosten im Rahmen der Strompreisbremse zu berechnen, werden die beiden Produkte addiert und durch 12 Monate geteilt. Für die Ermittlung des monatlichen Entlastungsbetrages wird anschließend die Differenz aus den monatlichen Stromkosten ohne Strompreisbremse und monatlichen Stromkosten mit Strompreisbremse genommen.
Rechenbeispiel:
- Ein Haushalt hat einen prognostizierten Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr. Der aktuell vereinbarte Arbeitspreis beträgt ohne Strompreisbremse 48 ct/kWh (brutto).
- Spätestens ab 01. März 2023 (rückwirkend für Januar und Februar) werden 80 % dieser Verbrauchsprognose von 4.500 kWh zum verminderten Strompreis von 40 ct/kWh (brutto) bezogen: 4.500 kWh * 80 % = 3.600 kWh.
Für den darüber hinausgehenden Stromverbrauch, also die restlichen 20 % (4.500* 20 % = 900 kWh), gilt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis in Höhe von hier 48 ct/kWh (brutto).
[1] Wert der aktuelle Jahresverbrauchsprognose (SLP-Entnahmestelle); Wert der Strommenge aus 2021 (RLM-Entnahmestelle)
[2] Wert der prognostizierten Strommenge (SLP-Entnahmestelle); Wert der gemessenen Strommenge aus 2021 (RLM-Entnahmestelle)
Berechnung ohne Entlastung | |
(4.500 kWh * 48 ct/kWh)/12 Jahresverbrauch * vereinbarter Arbeitspreis/ 12 Monate | Monatliche Kosten von 180 € |
Berechnung mit Strompreisbremse Entlastung | |
3.600 kWh* 40 ct/kWh/12 80 % der Verbrauchsprognose * verminderter Strompreis durch die Strompreisbremse/12 Monate | Monatliche Kosten von 120 € |
+900 kWh* 48 ct/kWh/12 20 % der Verbrauchsprognose * vereinbarter Arbeitspreis/12 Monate | Monatliche Kosten von 36 € |
Gesamtkosten durch Strompreisbremse: | Monatliche Gesamtkosten 156 € |
Monatliche Entlastung durch die Strompreisbremse | |
Differenz aus monatlichen Stromkosten ohne Strompreisbremse und monatlichen Stromkosten mit Strompreisbremse | 180 € - 156 € = 24 € |
Durch die Strompreisbremse würden Sie monatlich 24 € sparen. Für den Fall, dass Sie nur 80 % (3600 kWh) Ihres Vorjahresverbrauchs verbrauchen, würden Sie 20 % bzw. 36 € einsparen und lediglich 120 € monatlich zahlen. Ihr Abschlag würde ab März 2023 um einen Entlastungsbetrag in Höhe von 24 € reduziert werden. Als Kunde würden Sie dann ab März 2023 einen monatlichen Abschlag in Höhe von 156 € anstatt 180 € ohne die Entlastung zahlen. Die monatliche Entlastung für Januar und Februar 2023 in Höhe von 48 € würde dann beim Abschlag im März berücksichtigt werden.
Die Berechnung der Entlastung der Strompreisbremse für Industriekunden erfolgt analog. Hier gilt dann nur, dass Kunden mit einem Stromverbrauch über 30.000 kWh einen Garantiepreis von 13 ct/kWh (netto) für 70 % ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten.
Ich habe Anfang des Jahres erst ein Preisanpassungsschreiben mit einer Erhöhung meines Abschlags erhalten. Warum war die Energiepreisbremse dort noch nicht enthalten?
Die Erstellung der individuellen Abrechnungen und Preisanpassungsschreiben für unsere Kundinnen und Kunden läuft automatisiert ab. Aufgrund der Energiepreisbremsen müssen diese automatisierten Prozesse nun komplett umprogrammiert werden. Dies ist sehr aufwendig und benötigt einige Wochen Vorlauf. Daher kann es sein, dass Sie vor Kurzem erst ein Preisanpassungsschreiben erhalten haben, in dem die Energiepreisbremse noch nicht berücksichtigt ist. Aber selbstverständlich passen wir auch Ihre Abschlagszahlung entsprechend der Energiepreisbremse an. Sie erhalten hierzu bis spätestens 1. März ein weiteres Schreiben von uns.
Wie bekomme ich die Preisbremse?
Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Ihr Energieversorger setzen die Energiepreisbremse um und informieren Sie bis zum 01. März 2023 über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen monatlichen Abschlag. Nur größere Verbraucher, deren Entlastung monatlich 150.000 Euro übersteigt, müssen sich bis spätestens zum 31. März bei ihrem Lieferanten melden.
Um für die Monate Januar und Februar 2023 auch eine rückwirkende Entlastung zu gewährleisten, erhalten Kundinnen und Kunden im März den dreifachen Betrag der monatlichen Entlastung im Rahmen der Gaspreisbremse angerechnet. Die Entlastung wird spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab 2023 berücksichtigt.
Ebenso erhalten Haushaltskunden die Strompreisbremse ab dem 01. März 2023 angerechnet und die Entlastung wird anteilig in der Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt. Auch hier gilt die Entlastung rückwirkend für die Monate Januar und Februar.
Wir werden Sie gesondert über Ihren neuen Abschlagsplan schriftlich informieren und den angepassten Abschlag von Ihrem Konto abbuchen, sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Als Selbstzahler/in (z. B. mit einem Dauerauftrag) denken Sie bitte daran, den Abschlag nach der Mitteilung Ihres neuen Abschlagsplans anzupassen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zuviel gezahlte Abschläge nicht wieder zurücküberweisen können. Die Verrechnung erfolgt mit der Jahresverbrauchsabrechnung.
Wann werde ich über meinen neuen Abschlag informiert?
Sie erhalten spätestens bis zum 01. März 2023 ein Informationsschreiben mit Ihrem neuen monatlichen Abschlag.
Ich bin im vergangenen Jahr umgezogen. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?
Wenn kein Referenzwert zur Ermittlung Ihres Vorjahresverbrauches bzw. der Verbrauchsprognose vorliegt, wird auf den durch den Netzbetreiber prognostizierten Verbrauch Ihrer Wohnung abgestellt. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Welche Regelungen gelten für Mieterinnen und Mieter? Wann habe ich als Mieter Anspruch auf die Gas-, Strom- und Wärmepreisbremse?
Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall direkt an Ihren Vermieter oder an die Hausverwaltung.
Was mache ich, wenn ich den Versorger wechseln möchte? Habe ich auch weiterhin Anspruch auf die Energiepreisbremse, wenn ich den Versorger wechseln werde?
Der Wechsel zu einem anderen Versorger ist jederzeit uneingeschränkt möglich und hat keinen Einfluss auf die Höhe des Entlastungskontingents. Sie müssen jedoch dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorlegen oder anders sicherstellen, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann.
Ich habe im vergangenen Jahr meinen Energieversorger gewechselt. Wie wird mein Jahresverbrauch prognostiziert?
Wenn Sie den Energielieferanten gewechselt haben, wurde bei Abschluss des Vertrages in der Regel eine Prognose Ihres Verbrauches auf Basis des Vorjahresverbrauches erstellt, um die Höhe Ihrer Abschlagszahlungen zu ermitteln. Sollten in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Gilt die Preisbremse auch für den Grundpreis? Ist der Grundpreis auch von der Gas- und Strompreisbremse betroffen?
Die Preisbremsen beschränken sich ausschließlich auf die Höhe des Arbeitspreises. Den Grundpreis müssen Sie nach wie vor in unveränderter Höhe weiterzahlen.
Was muss ich als Kunde tun, um den Entlastungsbetrag zu erhalten? Muss ich als Kunde aktiv werden?
Haushaltskunden sowie kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um die Entlastung zu erhalten. Wir als Energieversorger setzen die Energiepreisbremse um und informieren Sie bis zum 01. März 2023 über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen persönlichen monatlichen Abschlag. Für größere Verbraucher bzw. Unternehmen besteht erst eine Mitteilungspflicht, wenn Ihre Entlastung monatlich 150.000 € übersteigt. Dann muss der Energieversorger bis zum 31. März 2023 informiert werden. Weiterhin bestehen Mitteilungspflichten bei Überschreitung einer Förderhöhe von 2 Millionen Euro sowie bei Lieferantenwechsel aus den §§ 21, 22 EWPBG.
Eine Ausnahme gilt nur für Verbraucherinnen und Verbraucher, die gegenüber dem Versorger die Voraussetzungen ihrer Zugehörigkeit, zum Beispiel als soziale- oder Pflegeeinrichtung, nachweisen wollen. In diesem Fall müssen Sie ihrem Erdgaslieferanten schriftlich ihre Anspruchsberechtigung mitteilen, sofern Sie dies nicht bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfe vorgenommen haben.
Wie werde ich über die Höhe meiner Entlastung informiert?
Wir werden Sie spätestens bis zum 01. März 2023 schriftlich über die Höhe Ihrer Entlastung informieren – sowohl beim Strom als auch bei Gas- und Fernwärme. Im Rahmen des Anschreibens erhalten Sie Informationen über die bisherige und künftige Höhe der vertraglich vereinbarten Abschlagszahlung oder Vorauszahlung. Darüber hinaus beinhaltet das Schreiben Informationen zum Entlastungskontingent, Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis, Referenzpreis, Entlastungsbetrag und dessen Verteilungen auf die vertraglichen Abschlags- oder Vorauszahlungen.
Sollte ich weiterhin Energie einsparen? Profitiere ich, wenn ich weniger als 80 % meiner Jahresverbrauchsprognose verbrauche?
Ja! Energiesparen ist nach wie vor wichtig. Im Rahmen der Preisbremsen erhalten Sie nur für 80 % bzw. 70 % Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den höheren Preis aus dem Versorgungsvertrag.
Das bedeutet, dass Sie mit jeder eingesparten Kilowattstunde unter der 80 %- bzw. 70 % - Marke am Ende des Jahres im Rahmen der Jahresabrechnung zusätzlich Geld zurückbekommen. Hierbei wird die eingesparte Menge mit dem nicht gedeckelten, höheren Vertragspreis vergütet. Jede zusätzlich verbrauchte Kilowattstunde wird hingegen mit dem vollen mit dem Versorger vereinbarten Preis in Rechnung gestellt. Wer zusätzlich Energie spart, profitiert daher umso mehr!
Sie haben die Preise für Gas/Strom/Wärme zum Jahreswechsel erhöht, obwohl die Börsenpreise deutlich gesunken sind. Woran liegt das?
Die Preisanstiege, die wir im Energiegroßhandel in den vergangenen Monaten gesehen haben, waren extrem. Zwischenzeitlich lagen sie mehr als zehnmal so hoch wie noch Anfang 2021. Das wirkt sich auch auf die Endkundenpreise aus. Um das Risiko stark schwankender Börsenstrompreise zu minimieren, beschaffen wir, wie auch sehr viele andere Versorger, die benötigte Energie aber langfristig in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Preis für Endkunden aus. Doch je länger die Hochpreisphase an den Energiebörsen anhält, desto stärker wirken sich diese hohen Einkaufpreise auch auf die Endkundenpreise aus.
Zuletzt sind die Preise im Gasgroßhandel zwar erfreulicherweise gefallen. Die langfristige Beschaffung bedeutet in diesem Fall allerdings auch: So wie die Endkundenpreise im vergangenen Jahr nicht unmittelbar und entsprechend der Preisanstiege im Großhandel gestiegen sind, sinken sie nun nicht unmittelbar und in gleichem Maße. Die Entwicklung der Endkundenpreise läuft auch in diesem Fall der Entwicklung der Großhandelspreise hinterher. Das heißt einfach gesagt: Maßgeblich für die heutigen Endkundenpreise sind die Großhandelspreise, zu denen die Versorger im vergangenen Jahr eingekauft haben.
Wenn die Großhandelspreise über einen längeren Zeitraum sinken oder steigen, kommt dies mit Verzögerung auch bei den Endkunden an. Dadurch sind Endkundenpreise im vergangenen Jahr auch nur verzögert und nicht im gleichen Maße wie die Großhandelspreise gestiegen. Die Kunden haben vergangenes Jahr von dieser langfristigen Beschaffung profitiert.
Obwohl die Großhandelspreise im vergangenen Jahr zeitweise mehr als zehnmal so hoch lagen wie noch Anfang 2021, sind die Endkundenpreise nicht auch um das zehnfache gestiegen.
Zudem muss man beachten: Bereits vor dem Ukraine-Krieg waren die Beschaffungspreise aufgrund der konjunkturellen Erholung nach der Corona-Pandemie sehr hoch. Obwohl sie nun im Vergleich zu den vergangenen Monaten gesunken sind, liegen die Preise im Großhandel immer noch um ein Vielfaches höher als im langjährigen Mittel.
Energie sparen
Wie kann ich Energie sparen?
Wir haben für Sie Hinweise zum Energie sparen zusammengestellt. Hier geht’s zu unseren Energiespartipps. Auch in unserem ServiceCenter Lange Straße 85, im Herzen der Delmenhorster Innenstadt, können Sie sich zu den Themen Energieeffizienz und Energiesparen informieren. Ebenso hat das Bundeswirtschaftsministerium Tipps zur Senkung des Energieverbrauchs für Haushalte zusammengestellt:https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Thema/energiespartipps.html.
Vielleicht haben Sie neben den Energie sparen auch die Möglichkeit Geld für Nachzahlungen zurückzulegen oder ein eigenes Energiekonto anzulegen und hierauf regelmäßig Geldbeträge einzuzahlen? Denn, eine hohe Nachzahlung mit der Jahresabrechnung zu stemmen ist noch viel schwieriger, wenn die eigenen Mittel parallel eigentlich für andere Ausgaben gebraucht werden.
FRAGEN & ANTWORTEN Gelbe Tonne
Allgemeine Hinweise
Am 1. Januar 2023 wurde die Sammlung von Verkaufsverpackungen auf die Gelbe Tonne umgestellt. Die Gelbe Tonne löst die Gelben Säcke ab. Die Entleerung der Gelben Tonnen erfolgt durch den ARGE-Partner Nehlsen, der den Inhalt an der Steller Straße abkippt. Dort wird das Verpackungsmaterial auf große Transportfahrzeuge verladen und anschließend zu Sortieranlagen der Dualen Systeme zur weiteren Verwendung gebracht.
Die Abfallwirtschaft der StadtWerkegruppe und die Karl Nehlsen GmbH & Co. KG, Betriebsstätte Delmenhorst, hatten als Kooperationspartner den Zuschlag für die Ausschreibung für die Sammlung der Gelben Säcke in Delmenhorst erhalten.
Welche Größen gibt es?
Es gibt die Größen 120, 240 und 1.100 Liter.
Welche Größe bekomme ich?
Die Größe und Anzahl der Gelben Tonnen richtet sich nach der Größe der Restabfallbehälter. Als Faustregel gilt: Haushalte mit einer 40 bis 60 Liter Restmülltonne erhalten eine 120 Liter Tonne, Haushalte mit einer 80 Liter Restmülltonne oder größer bekommen eine 240-Liter Tonne und Großwohnanlagen einen 1.100 Liter Behälter.
Kann ich auch eine größere Tonne bekommen?
Sollte die zunächst ausgeteilte Tonne zu klein sein, wird das Behältervolumen nach Prüfung entsprechend angepasst.
Bitte wenden Sie sich hierzu direkt an die ADG - Telefon-Nr. 04221 1276 - 4455 oder per E-Mail an gelber-sack(at)stadtwerkegruppe-del.de.
Was ist, wenn ich keinen Platz für die Gelbe Tonne habe?
Es ist möglich, eine „Behältergemeinschaft“ mit den Nachbarn einzugehen.
Ab wann muss die Gelbe Tonnen an die Straße gestellt werden?
Die Entleerung der Gelben Tonnen ist zum 1. Januar 2023 gestartet.
Wie oft wird die Gelbe Tonne entleert?
Wie auch bei den Gelben Säcken alle 14 Tage. Die Abfuhrtermine werden rechtzeitig im Abfallkalender bekanntgegeben.
Kann ich auch zwischen der Gelben Tonne und den Gelben Sack wählen?
Nein, das ist nicht möglich. Die letzte Sammlung der Gelben Säcke erfolgte im Dezember 2022. Seit dem 1. Januar 2023 werden zudem keine Gelben Säcke mehr ausgegeben.
Gibt es auch weiterhin Gelbe Säcke?
Nein, die Gelben Säcke waren bis zum Jahresende 2022 an den bekannten Stellen erhältlich. Seit dem 1. Januar 2023 werden keine Gelben Säcke mehr ausgegeben. Die letzte Sammlung der Gelben Säcke erfolgte im Dezember 2022.
Kann ich meine Restbestände an Gelben Säcke zusätzlich zur Gelben Tonne an die Straße stellen?
Nein, die Gelben Säcke werden seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr mitgenommen. Es ist aber möglich, die Gelben Säcke an den Abfallannahmestationen der ADG abzugeben.
Was darf in die Gelbe Tonne?
Wie bei den Gelben Säcke auch, dürfen nur Verkaufsverpackungen entsorgt werden, die beim privaten Endverbraucher angefallen sind. Um ein leichteres Befüllen der Tonnen zu ermöglichen, sind auf den Deckeln Sortierhinweise abgebildet, denn in die Gelbe Tonne gehören Verkaufsverpackungen aus Kunststoff, Aluminium und Weißblech. Glas und Altpapier gehört nicht in die Gelbe Tonne, ebenso wenig stoffgleiche Nichtverpackungen wie zum Beispiel Gießkannen und Wäschekörbe.
Muss ich einen extra Beutel verwenden?
Nein, auf einen zusätzlichen Beutel kann verzichtet werden. Eine lose Sammlung ist empfehlenswert.
Was ist, wenn ich die Tonne falsch befülle?
Es werden Stichproben gemacht, wie bei den anderen Tonnen auch. Bei einer falschen Befüllung kann eine Nachsortierung verlangt werden. Bei Wiederholung kann die Tonne eingezogen werden.
Ist die Gelbe Tonne kostenlos?
Ja, es fällt keine Gebühr an.
Warum wurden die Gelben Säcke ersetzt?
Durch das Verpackungsgesetz können die Städte und Gemeinden den Systembetreibern bestimmte Vorgaben machen, auch was die Sammlung von Leichtverpackungen angeht. So hat der Rat der Stadt Delmenhorst beschlossen, die Gelbe Tonne einzuführen. Durch den Wechsel wird verhindert, dass die dünnen Säcke reißen oder durch Tiere angefressen werden und sich der Inhalt bei Wind in der Umgebung verteilt und eventuell Verkehrsteilnehmer behindert. Außerdem ist die Nutzung der Gelben Tonne ein bedeutend ressourcenschonenderes Unterfangen. Ist die Tonne einmal produziert, kann sie Jahrzehnte lang benutzt werden. Es werden somit keine Ressourcen mehr verbraucht, um Gelbe Säcke herzustellen. Ein weiterer positiver Effekt ist die Stabilität der Tonnen und ihr bedeutend höheres Fassungsvermögen durch die lose Sammlung. Dies ist auch für die Mitarbeitenden, die für die Leerung zuständig sind, ein eindeutiges Plus.
FRAGEN & ANTWORTEN DIGITALES SERVICECENTER
Wie registriere ich mich als Nutzer des digitalen ServiceCenters?
Rufen Sie unser digitales ServiceCenter über die Internetseite der StadtWerkegruppe auf. Klicken Sie auf die Schaltfläche „Jetzt registrieren“ und folgen Sie den Bildschirmanweisungen. Folgende Daten werden für Ihre Registrierung benötigt: Ihre Kundennummer und Ihre Zählernummer bei der StadtWerkegruppe. Sie erhalten nach der Registrierung eine Bestätigung per E-Mail. Bitte aktivieren Sie Ihre Registrierung mit dem Klick auf den Aktivierungslink. Nach Ihrer Registrierung können Sie unter dem Punkt „Kundendaten“ weitere Kunden-Profile zur Online-Verwaltung frei schalten.
Ich erhalte die Fehlermeldung: Die von Ihnen angegebene Zählernummer gehört nicht zu der von Ihnen verwendeten Kundennummer.
Bitte überprüfen Sie Ihre Eingabe und beachten Sie, dass die angegebene Zählernummer nur Zahlen enthalten sollte. Sie muss vollständig und ohne Leer- oder Sonderzeichen angegeben werden. Sollte eine Registrierung weiterhin nicht möglich sein, melden Sie sich bitte im ServiceCenter der StadtWerkegruppe, telefonisch unter 04221 1276 – 23 30 oder per E-Mail unter kundenportal(at)stadtwerkegruppe-del.de.
Wo finde ich meine Zählernummer?
Ihre Zählernummer befindet sich auf dem jeweiligen Wasser- und Gaszähler. Zusätzlich befindet sich Ihre Zählernummer auf Ihrer Vertragsbestätigung sowie Ihrer Jahresabrechnung.
Ich möchte mich registrieren und habe kein Passwort. Wo finde ich es?
Das Passwort können Sie selbst wählen und muss aus mindestens 8 Zeichen bestehen.
Was mache ich wenn ich mein Passwort vergessen habe?
Rufen Sie das digtales ServiceCenter auf, geben Sie Ihre E-Mail Adresse ein und klicken dann auf „Passwort vergessen“. Sie bekommen umgehend eine E-Mail mit einem Link von uns zugeschickt. Über diesen Link können Sie ein neues Passwort für den Login festlegen.
Ich habe den Aktivierungslink nicht erhalten. Was kann ich tun?
Bitte prüfen Sie in Ihrem E-Mail-Postfach auch die Spam- und Junk-Ordner. Es kann vorkommen, dass unsere E-Mail mit dem Aktivierungslink in diese Ordner verschoben wurde.
Ich kann meine Rechnungen im digitalen ServiceCenter nicht abrufen.
Ihre Rechnung ist nach der Jahresabrechnung online verfügbar. Bitte aktualisieren Sie ggf. Ihren Adobe Reader. Sie können die aktuelle Version unter folgendem Link herunterladen: http://get.adobe.com/de/reader/. Sollten Sie nach der Aktualisierung die Fehlermeldung weiterhin erhalten, bitten wir Sie, sich mit einer E-Mail an kundenportal(at)stadtwerkegruppe-del.de mit uns in Verbindung zu setzen. Bitte teilen Sie uns in der E-Mail folgende Daten mit: Name und Version Ihres Browsers, Version Ihres Betriebssystems, Version des Adobe Reader sowie eine Bildschirmkopie (Screenshot) des Fehlers.
Was sind die Vorteile des digitalen ServiceCenters der StadtWerkegruppe?
In unserem digitalen ServiceCenter stehen Ihnen zahlreiche Funktionen jederzeit zur Verfügung: Kundendaten: Aktualisieren Sie Ihre Kontaktdaten oder teilen Sie uns Ihre neue Bankverbindung mit. Zählerstand: Teilen Sie uns online Ihren Zählerstand mit. Verträge: Unter diesem Punkt können Sie Ihre Verträge bei uns einsehen. Verbrauchshistorie: Kontrollieren Sie jederzeit Ihren Erdgasverbrauch. So können Sie den Erfolg von Energieeinsparungsmaßnahmen leichter bewerten. Abschlag: Ändern Sie Ihren Abschlag und lassen Sie Ihren Abschlagsbetrag berechnen. Rechnungen: Laden Sie sich Ihre Rechnungen auf Ihren heimischen PC. SEPA Lastschriftmandat: Erteilen Sie uns hier Ihr Einverständnis zum Einzugsverfahren. Füllen Sie hierfür das hinterlegte PDF aus und senden Sie uns dieses unterschrieben zu.
Ich habe mehrere Kundennummern. Wie kann ich diese alle registrieren?
Sie haben die Möglichkeit unter einer Anmeldung mehrere Kundennummern zu registrieren. Gehen Sie dazu wie folgt vor: Registrieren Sie sich bzw. loggen Sie sich im digitalen ServiceCenter ein und klicken Sie auf die Schaltfläche Kundendaten. Hier können Sie weitere Kundennummern hinzufügen.
Ist meine Verbindung zum digitalen ServiceCenter sicher?
Ja, die Verbindung wird automatisch über eine gesicherte SSL Verbindung mit starken Verschlüsselungsraten (128-Bit und mehr) aufgebaut und bleibt während der gesamten Nutzung bestehen.
Warum bekomme ich nach Änderung meiner Kundendaten keine E-Mail Bestätigung?
Bitte überprüfen Sie den Spam-Ordner in Ihrem E-Mail Programm und die Spam-Schutzeinstellungen Ihres E-Mail Anbieters. Sollten Sie dennoch keine E-Mail erhalten haben, melden Sie sich gern im ServiceCenter der StadtWerkegruppe.
Wie kann ich meine Registrierung löschen?
Wenn Sie das digitale ServiceCenter und seine vielen Vorzüge nicht mehr nutzen möchten, dann schreiben Sie eine E-Mail an kundenportal(at)stadtwerkegruppe-del.de, mit der Bitte um Löschung. Sie können sich jederzeit wieder neu registrieren.
Wo werden meine persönlichen Daten gespeichert und wer kann diese einsehen?
Ihre persönlichen Daten und Einloggdaten werden auf einem gesicherten Server gespeichert, um einen geregelten Ablauf Ihrer Anfrage zu sichern. Ihre Einloggdaten sowie Daten, die nicht relevant zur Vertragserfüllung sind, können von uns nicht eingesehen werden.
Wo finde ich meine Kundennummer?
Ihre Kundennummer wird beim Schriftwechsel immer angegeben. Sie befindet sich z.B. auf der Vertragsbestätigung oder Ihrer letzten Jahresabrechnung. Ihre Kundennummer ist achtstellig und beginnt mit der Zahl vier.
Welche Voraussetzungen muss mein Internetbrowser erfüllen?
Das Bestandskundenportal kann mit jedem Webbrowser genutzt werden. Bitte achten Sie darauf, dass Sie die aktuellste Browserversion nutzen.
Was passiert, wenn ich vergesse mich auszuloggen?
Sie werden automatisch vom System abgemeldet, wenn Sie länger als 15 Minuten im digitalen ServiceCenter nicht aktiv waren.
Warum sind keine Rechnungen im digitalen ServiceCenter hinterlegt?
Ihre Rechnung ist nach dem Versand der Jahresabrechnung online verfügbar. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Rechnungen, die vor der Jahresabrechnungen 2014 erstellt wurden, nicht online einsehbar sind. Alle Rechnungen danach sind im digitalen ServiceCenter abrufbar.
Bitte beachten Sie dabei, wenn im digitalen ServiceCenter die Einsicht Ihrer Rechnung noch nicht möglich ist, obwohl Sie eine Benachrichtigung per E-Mail erhalten haben, dann versuchen Sie es bitte nochmal am Folgetag bzw. zu einem späteren Zeitpunkt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Archivierung der Rechnung im digitalen ServiceCenter, von der Benachrichtigung bis zur Verfügungstellung im digitalen ServiceCenter, mindestens 24 Std. dauern kann.
Bitte prüfen Sie auch, ob Sie die richtige Verbrauchsstelle im digitalen ServiceCenter ausgewählt haben bzw. das Medium, wofür Sie die Rechnung einsehen wollen.
FRAGEN & ANTWORTEN GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNG
NIEDERSCHLAGSWASSERKANALBENUTZUNGSGEBÜHREN (NSW-GEBÜHR)
Für welche Flächen wird die NSW-Gebühr berechnet?
Kanalbenutzungsgebühren werden für die an den Niederschlagswasserkanal angeschlossenen bebauten und befestigten Flächen berechnet. Dies sind zum Beispiel Gebäude und Pflasterflächen.
Woher kommt die Fläche bei der NSW-Gebühr?
Die Flächenangaben sind vom Grundstückseigentümer an die StadtWerkegruppe Delmenhorst zu übermitteln. In der Regel werden die Angaben mit dem Entwässerungsantrag für die Erstellung der Entwässerungsanlage eingereicht.
Wie kann ich die Flächenangaben ändern?
Änderungen der angeschlossenen Flächen können vom Eigentümer beantragt werden. Bitte reichen Sie hierzu einen Lageplan und die Berechnung der Flächen bei der StadtWerkegruppe Delmenhorst (Stadtwerke Delmenhorst GmbH, Fischstraße 32-34, 27749 Delmenhorst) ein.
Die angeschlossenen Flächen werden zurückgebaut. Was ist zu tun?
Bitte teilen Sie uns mit, wenn die bebauten und/oder befestigten Flächen zurückgebaut werden. Hierfür erreichen Sie uns per E-Mail grundstuecksentwaesserung@stadwerkegruppe-del.de oder per Fax 04221 1276 – 24 09. Die Anschlüsse für Schmutz- und Niederschlagswasser sind dann auf dem Grundstück wasserdicht zu verschließen.
Wer ist für die Abrechnung der Gebühr zuständig?
Für die Abrechnung der Gebühr und für die Berechnung der Abschläge ist die Stadtwerke Delmenhorst GmbH, im Namen der Stadt Delmenhorst, zuständig.
BESTANDSUNTERLAGEN DER GRUNDSTÜCKSENTWÄSSERUNGSANLAGE (GEA)
Wer ist für die GEA zuständig und verantwortlich?
Für die Grundstücksentwässerungsanlage (GEA) ist der Grundstückseigentümer zuständig und auch verantwortlich. Alle Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen etc.) werden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vom Eigentümer bei der StadtWerkegruppe Delmenhorst eingereicht.
Wo erhalte ich Unterlagen (Zeichnungen) über die GEA?
Sie können die Unterlagen bei Bedarf beim Grundstückseigentümer einholen. Besitzt der Eigentümer keine Unterlagen, können nach Terminvereinbarung die Unterlagen eingesehen werden, welche der StadtWerkegruppe Delmenhorst vorliegen. Bitte melden Sie sich dazu telefonisch unter 04221 1276 – 24 44. Für die Akteneinsicht ist eine Vollmacht des Grundstückseigentümers erforderlich.
ENTWÄSSERUNGSGENEHMIGUNG
Wann ist eine Entwässerungsgenehmigung erforderlich?
Sowohl der Neubau als auch die Erweiterung der GEA sind genehmigungspflichtig. GEA dürfen nicht ohne Genehmigung und Abnahme errichtet werden.
Welche Unterlagen sind für die Entwässerungsgenehmigung einzureichen?
Unser Antragsformular und das dazugehörige Hinweisblatt finden Sie unter dem Menüpunkt Entsorgung/Abwasserentsorgung/Grundstücksentwässerung. Alle Unterlagen (Anträge, Zeichnungen, Berechnungen etc.) sind vom Eigentümer bzw. dem beauftragten Architekten bei der StadtWerkegruppe Delmenhorst spätestens 6 Wochen vor Baubeginn einzureichen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch (04221 1276 – 24 41) oder persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung zur Verfügung.
ABNAHME DER GEA
Ist eine Abnahme für die GEA erforderlich?
Grundstücksentwässerungsanlagen sollten in einer offenen Grube abgenommen werden. Es werden die Leitungen unterhalb der Sohlplatte und die gesamte Außenanlage (Schmutzwasser und Niederschlagswasser) begutachtet. Die Schmutzwasserentwässerungsanlage ist in Anwesenheit eines Mitarbeiters der StadtWerkegruppe Delmenhorst auf Dichtheit zu prüfen. Bitte vereinbaren Sie die Abnahmen mindestens 24 Stunden vor dem gewünschten Termin telefonisch (04221 1276 – 24 44) mit uns.
KANALTIEFENSCHEIN (KTS)
Wo erhalte ich einen KTS?
Ein Kanaltiefenschein (KTS) kann per E-Mail c.ochse@stadwerkegruppe-del.de oder per Fax 04221 1276 – 24 09 beantragt werden. Bitte fügen Sie dem Antrag einen Lageplanauszug des Grundstückes bei. Bei Fragen helfen wir Ihnen gerne telefonisch unter 04221 1276 – 24 43 oder persönlich nach vorheriger, telefonischer Terminabsprache weiter.
ÜBERPRÜFUNG DER ÜBERGABESCHÄCHTE
Meine Übergabeschächte wurden bemängelt. Was ist zu beachten?
Bitte berücksichtigen Sie im Rahmen einer Mängelbeseitigung unbedingt die folgenden Punkte:
- Sanierungen und Erneuerungen der Übergabeschächte sind genehmigungs- und kostenpflichtig.
- Änderungen bedürfen der Abnahme.
- Eine persönliche Beratung kann nur nach vorheriger Terminvereinbarung oder telefonisch mit dem zuständigen Mitarbeiter der StadtWerkegruppe Delmenhorst stattfinden.
- Nähere Angaben zu Übergabeschächten mit Gleitringdichtung erhalten Sie im Leitfaden zur Grundstücksentwässerung unter dem Menüpunkt Entsorgung/Abwasserentsorgung/Grundstücksentwässerung.
FRAGEN UND ANTWORTEN PRODUKTE & DIENSTLEISTUNGEN
Hier finden Sie eine Auswahl von häufig gestellten Fragen rund um unsere Produktpalette.
Ihre Frage ist nicht dabei oder wurde nicht ausreichend beantwortet? Wenden Sie sich einfach an die Mitarbeiter in unserem ServiceCenter in der Innenstadt, rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail. Wir freuen uns darauf von Ihnen zu hören!
Gasgeruch
Normalerweise können Sie austretendes Erdgas nicht wahrnehmen, da es geruchlos ist. Um eventuell austretendes Erdgas bemerken zu können, werden dem Haushaltsgas verschiedene Düfte beigemischt. Dies hat zur Folge, dass Sie einen sehr „markanten“ Duft riechen würden, falls es ein „Leck“ geben sollte. Der Duft kann sich von Schwefel über Knoblauch bis hin zu faulen Eiern erstrecken. Jeder Mensch nimmt den Duft anders wahr. Es handelt sich in jedem Fall um einen ungewöhnlichen Duft, den Sie als sehr intensiv wahrnehmen würden.
Sollten Sie diesen Geruch wahrnehmen, bewahren Sie auf jeden Fall Ruhe. Das Einatmen von Erdgas ist nicht giftig. Beachten Sie im Anschluss die folgenden Punkte:
- Kerzen und andere Feuerquellen: bitte sofort löschen
- Gefahr von elektrischen Geräten: Bitte umgehend alle elektrischen Geräte am Sicherungskasten vom Netz nehmen.
- Keine Funken: Bitte ebenfalls kein Licht an- oder ausschalten sowie elektrische Stecker ziehen.
- Fenster auf: Bitte umgehend die Fenster öffnen. Denn frische Luft senkt die Gaskonzentration in den Räumen. Aber auch hier wieder beachten: keine elektrischen Geräte betätigen (wie Ventilator oder Dunstabzugshaube).
- Gashahn: sofort abdrehen - Sie sollten den Absperrhahn des Gaszählers schließen und somit verhindern, dass noch weiteres Gas entweicht.
- Nachbarn/Mitbewohner informieren: Warnen Sie die anderen Bewohner des Hauses und verlassen Sie dann das Objekt. Auch hier ist es wichtig, nicht bei den Nachbarn „Sturm zu klingeln“ (elektrischer Schalter), sondern besser an die Türen zu klopfen.
- Notfall-Nummer Ihres Netzbetreibers anrufen: Von außerhalb des Hauses rufen Sie die Notfall-Nummer Ihres Netzbetreibers an, die rund um die Uhr erreichbar ist. Die Nummer bei der StadtWerkegruppe Delmenhorst lautet: 0180 - 1276 1276 (aus dem Festnetz 3,9 Cent/Min oder Mobilfunknetz max. 42 Cent/ Min).
Digitales ServiceCenter
Digitales ServiceCenter
Unser digitales ServiceCenter bietet Ihnen die Möglichkeit, auch außerhalb unserer Öffnungszeiten von zu Hause aus auf Ihre Kundendaten zuzugreifen und diese zu verwalten. Sie können darüber hinaus online Ihre aktuellen Zählerstände eingeben, sich Ihre Verträge anschauen, Rechnungen herunterladen, Ihre Verbrauchshistorie einsehen und Abschläge ändern. Ihre Änderungen werden umgehend online verarbeitet. Die Nutzung des digitalen ServiceCenters ist selbstverständlich kostenlos für Sie.
Hier gelangen Sie zum digitalen ServiceCenter
Für die Registrierung benötigen Sie lediglich Ihre Kunden- und eine Zählernummer (Erdgas, Strom oder Wasser) sowie eine gültige E-Mail-Adresse.
Neukundenportal
Sie sind auf der Suche nach einem serviceorientierten und transparenten Energielieferanten? Dann sind Sie in unserem Neukundenportal genau richtig! In wenigen Schritten können Sie sich im Neukundenportal Ihr individuelles Angebot erstellen und ganz einfach wechseln. Den Wechsel von Ihrem bisherigen Lieferanten übernehmen wir für Sie.
Tarife/Gebühren
Tarifangebot
Sie möchten Ihren Tarif optimieren oder haben weitere Fragen zu den Tarifen? Melden Sie sich gerne bei uns. Wir suchen zusammen mit Ihnen ein passendes Angebot heraus. Vereinbaren Sie ganz einfach einen kostenlosen Beratungstermin mit uns. Auf Wunsch besuchen wir Sie auch gerne zu Hause oder vereinbaren den Termin per Videoberatung mit Ihnen. Ein Wechsel zu uns ist übrigens auch ganz bequem online über unser Neukundenportal möglich.
Übrigens: Gerne bieten wir Ihnen unsere Erdgastarife an. Im Produktportfolio befindet sich ein Tarif mit CO2-kompensierten Erdgas. Bei unserem Strom handelt es sich um 100 Prozent Ökostrom.
Tarifangebot Strom
Natürlich, Sie können von uns Strom beziehen, auch wenn wir nicht Betreiber des Stromnetzes sind.
Ein Stromlieferant und ein Netzbetreiber haben unterschiedliche Aufgaben. Der Netzbetreiber ist gesetzlich dafür zuständig, dass das Stromnetz ordnungsgemäß betrieben wird. Dazu gehören die Wartung der Leitungen, die Betreuung der Stromzähler und die Leitung des Stroms durch das Netz bis zu den Verbrauchern. Dies unternimmt er im Auftrag des Stromlieferanten, der Ihr Vertragspartner ist und von dem Sie den Strom kaufen. Der Stromlieferant zahlt dafür an den Netzbetreiber ein Netznutzungsentgelt. Sie können daher ohne weiteres einen Stromversorger wählen, der kein eigenes Verteilnetz betreibt.
Gerne bieten wir Ihnen unsere Stromtarife an, welche zu 100% aus einer regenerativen Produktion stammt.
Besuchen Sie uns in unserem ServiceCenter, vereinbaren Sie einen Videoberatungstermin oder erkundigen sich hier im Internet zu unseren Stromangeboten.
Die Kündigung bei Ihrem bisherigen Versorger übernehmen wir selbstverständlich als kostenlose Serviceleistung. Sie müssen sich also um nichts kümmern.
Tarifangebot Gas
Gerne bieten wir Ihnen unsere Erdgastarife an. Im Produktportfolio befindet sich ein Tarif mit CO2-kompensierten Erdgas.
Besuchen Sie uns in unserem ServiceCenter, vereinbaren Sie einen Videoberatungstermin oder erkundigen sich hier im Internet zu unseren Erdgasangeboten.
DelmeGas Plus
Sie benötigen eine neue Heizungsanlage? Bei DelmeGas Plus handelt es sich um unser "Rundum-sorglos-Paket":
- Einbau einer modernen Heizungsanlage
- Günstiger, monatlicher Grundpreis
- Planbare Beträge über die gesamte Vertragslaufzeit
- Niedrige Energiekosten
- Kein Anlagen- oder Betreiberrisiko
- Inklusive regelmäßiger Wartungsarbeiten
- Inklusive möglicher Reparaturen
- Inklusive 24-Stunden-Notdienst
- Inklusive Schornsteinfegerarbeiten
- 5 Jahre Vollgarantie
Für eine neue Heizungsanlage im Wert von 2.800,00 Euro würden Sie beispielsweise einen Grundpreis von nur 37,80 Euro im Monat (zzgl. Energiekosten) zahlen.
Sie haben weitere Fragen? Wir sind gerne persönlich für Sie da. Vereinbaren Sie ganz einfach einen kostenlosen Beratungstermin mit uns. Auf Wunsch besuchen wir Sie auch gerne zu Hause.
Hier gelangen Sie zu DelmeGas Plus
Niederschlagswasser (NSW)
Bei der Abrechnung des Niederschlagswassers handelt es sich um eine Gebühr, die wir im Namen der Stadt Delmenhorst erheben und abrechnen. Sie errechnet sich auf Grundlage der befestigten und bebauten Fläche Ihres Grundstückes und ist grundsätzlich vom Eigentümer an uns zu entrichten. Hier geht´s zu den Gebühren.
Schmutzwasser
Eine weitere Dienstleistung der StadtWerkegruppe Delmenhorst ist die Abwasserbeseitigung in Delmenhorst. Schmutzwasser fällt in Privathaushalten sowie in Gewerbebetrieben durch den Gebrauch von Trinkwasser an. Die Schmutzwassergebühr ist daher direkt an Ihren Trinkwasserverbrauch gekoppelt.
Um das Schmutzwasser in unserer Kläranlage zu reinigen und damit dem natürlichen Wasserkreislauf wieder zuführen zu können, erheben wir im Namen der Stadt Delmenhorst eine Schmutzwassergebühr. Hier geht´s zu den Gebühren.
Befreiung Schmutzwasser
Die Absetzung der Schmutzwasserkanalbenutzungsgebühr ist ausschließlich über einen Absetzzähler möglich. Dieser rechnet sich bereits ab einem Verbrauch von 3-4 m³ Wasser jährlich. Der Erwerb und die Handhabung sind ganz einfach.
Die folgenden Schritte erläutern Ihnen die dazu nötigen Maßnahmen:
Damit wir die gebührenbefreiten Wassermengen feststellen können, ist ein geeichter Absetzwasserzähler der Stadtwerke Delmenhorst GmbH zu verwenden. Diesen können Sie ohne Werkzeug am Gewinde Ihrer Außenzapfstelle anschließen. Der Absetzzähler kostet, für die Dauer der gesetzlichen Eichfrist von sechs Jahren, 56,03 Euro netto, zzgl. der gesetzlichen MwSt. Die jährlichen Ablesungen sind im Preis enthalten. Den Zähler sowie Hinweise zu dessen Anbringung und Verwendung erhalten Sie im Netzbüro der StadtWerkegruppe Delmenhorst, Fischstraße 32-34. Der Kaufbetrag wird gesondert in Rechnung gestellt.
Nach dem Ablauf der gesetzlichen Eichfrist von sechs Jahren sind Sie dazu verpflichtet, einen neuen Wasserzähler im Netzbüro der StadtWerkegruppe Delmenhorst, Fischstraße 32-34, zu erwerben.
Bitte beachten Sie, dass die von der Gebühr befreiten Wassermengen nicht in das öffentliche Kanalnetz eingeleitet werden dürfen.
Das entsprechende Formular finden Sie hier. (im Download-Bereich des Menüpunkts)
Erstattung Schmutzwasser (Wasserschaden)
Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, können (gemäß §14 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Stadt Delmenhorst) auf Antrag erstattet werden.
Bitte lassen Sie uns zur Prüfung Ihres Anliegens folgende Unterlagen als Nachweis zukommen:
- Arbeitsnachweis/Rechnung des Installateurs mit Beschreibung des im Gebäude entstandenen Schadens (z.B. Wasserrohrbruch)
- Alternativ: Schreiben der Versicherung
Darüber hinaus können Sie uns auch Fotos des Defekts zusenden.
Zur Ermittlung des entstandenen Mehrverbrauchs benötigen wir zudem den Zählerstand Ihres Wasserzählers, nach Behebung des Schadens.
Die Schmutzwasserkanalgebühr wird für jedes Grundstück erhoben, von dem Schmutzwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird. Sie berechnet sich nach der Frischwassermenge, die dem Haushalt vom örtlichen Wasserversorger zur Verfügung gestellt wird. Dabei wird die Menge des verbrauchten Frischwassers als Menge des in die öffentliche Kanalisation geleiteten Schmutzwassers angenommen.
In diesem Zusammenhang können (gemäß §14 der Abwasserbeseitigungsabgabensatzung der Stadt Delmenhorst) nur Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasseranlage gelangt sind, auf Antrag erstattet werden. Falls diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, können wir leider keine Erstattung der Schmutzwasserkanalgebühren vornehmen.
Wasserpreis
Der Wasserpreis setzt sich zusammen aus einem Mengenpreis je cbm sowie einem Grundpreis pro Jahr/pro Wasserzähler. Die genauen Preise erhalten Sie hier.
Anmeldung/Abmeldung/Kündigung
Ummeldung
Die Ab- und Anmeldung bei einem Umzug muss schriftlich erfolgen. Gerne können Sie hierzu in unser ServiceCenter kommen oder uns das ausgefüllte Formular einreichen. Dieses erhalten Sie direkt vor Ort oder hier. Eine Ummeldung kann auch per E-Mail an service(at)stadtwerkegruppe-del.de erfolgen.
Darüber hinaus möchten wir Ihnen gerne einen kleinen "Umzugshelfer" zur Verfügung stellen. Sie können unsere kostenlose Checkliste sowie unser Wohnungsübergabeprotokoll für Ihren Umzug ganz einfach hier herunterladen.
Anmeldung
Um Ihre Anmeldung bearbeiten zu können, benötigen wir die folgenden Angaben von Ihnen:
- Tag der Schlüsselübergabe
- Zählerstände vom Tag der Schlüsselübergabe
- Angaben zum Voreigentümer, Vermieter oder Vormieter
- Kaufvertrag/Grundbuchauszug
- Ihre Postanschrift
Bitte beachten Sie: Um § 16 der Abwasserabgabensatzung der Stadt Delmenhorst zu entsprechen, rechnen wir Wasser und Schmutzwasser ausschließlich mit dem Eigentümer ab. Die Anmeldung eines Mieters ist nicht möglich.
Anmeldung Wasser
Um § 16 der Abwasserabgabensatzung der Stadt Delmenhorst zu entsprechen, rechnen wir Wasser und Schmutzwasser ausschließlich mit dem Eigentümer ab. Die Anmeldung eines Mieters ist nicht möglich.
Lassen Sie uns bitte auch zukünftig bei einem Mieterwechsel den Zählerstand vom Tag der Schlüsselübergabe zukommen, damit wir diesen als Zwischenablesung in unserer Jahresabrechnung berücksichtigen können. Die angefallenen Wasserkosten können Sie über die Nebenkosten mit Ihrem Mieter abrechnen.
Wir empfehlen pauschal 20,00 € pro Person.
Abmeldung
Um Ihre Abmeldung bearbeiten zu können, benötigen wir die folgenden Angaben von Ihnen:
- Tag der Schlüsselübergabe
- Zählerstände vom Tag der Schlüsselübergabe
- Ihre neue Postanschrift
- Kaufvertrag/Grundbuchauszug
- Angaben zum Hauseigentümer, Vermieter oder Nachmieter
Wenn Sie uns im Vorfeld Ihre Abmeldung bereits ankündigen und erst zu einem späteren Zeitpunkt die Schlüsselübergabe stattfindet, bedenken Sie bitte, dass Sie die Zählerstände Ihrer Zähler ablesen und uns diese senden - per Post (Stadtwerke Delmenhorst GmbH, Fischstr. 32-34, 27749 Delmenhorst), Fax (04221 1276-2399) oder E-Mail (service(at)stadtwerkegruppe-del.de).
Sollten Sie uns keinen Ablesewert zukommen lassen, sind wir dazu verpflichtet, Ihren Zählerstand zum Tag des Wechsels zu schätzen.
Bitte teilen Sie uns daher die aktuellen Zählerstände der Zähler mit, damit wir eine Ummeldung zum aktuellen Zeitpunkt durchführen können.
Kündigungsfristen
In der Grundversorgung, das heißt in den Tarifen "Basis" und "Komfort", beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. Bei unseren Sonderverträgen gilt eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Laufzeitende.
Wir sind gemäß GeLi Gas und GPKE verpflichtet, bei der An-, Ab- oder Ummeldung eine Frist von sechs Wochen rückwirkend nicht zu überschreiten. Das heißt, Sie haben die Möglichkeit, sich in dieser Zeit ordnungsgemäß an-, ab- oder umzumelden.
Später ist eine entsprechende Eingabe über uns nicht mehr möglich. Rechnungsdifferenzen müssen in diesem Fall direkt mit Ihrem Vermieter/Nachmieter/Alteigentümer geklärt werden.
Änderung von Stammdaten
Todesfall Ehepartner/in
An erster Stelle möchten wir Ihnen unser Beileid aussprechen. Um Ihr Anliegen bearbeiten zu können und die Kundendaten anpassen zu können, benötigen wir eine Kopie der Sterbeurkunde. Bitte lassen Sie uns diese umgehend zukommen.
Hochzeit
An erster Stelle möchten wir Ihnen ganz herzlich zu Ihrer Hochzeit gratulieren. Um Ihr Anliegen bearbeiten und die Kundendaten anpassen zu können, benötigen wir eine Kopie Ihrer Heiratsurkunde. Bitte lassen Sie uns diese umgehend zukommen.
Abschläge & Zahlungen
Erklärung Abschlagsanzahl
Grundsätzlich besteht ein Abrechnungsjahr aus elf Abschlägen und einer Jahresabrechnung. Daher ist der Monat, in dem Sie die Jahresabrechnung erhalten, abschlagsfrei.
Rückwirkende Fälligkeit
Unsere Abschläge sind grundsätzlich rückwirkend fällig. Dies bedeutet, dass Sie im aktuellen Monat den Abschlagsbetrag für den Verbrauch des Vormonats begleichen.
Abschlagshöhe
Durch unterschiedliche Verbräuche reagieren wir mit einer Abschlagssenkung oder-erhöhung, um eine Nach- bzw. Überzahlung im nächsten Jahr zu vermeiden. Sollten uns keine Vorjahreswerte vorliegen, errechnen wir Ihre Abschläge anhand von Prognosewerten.
Weicht dieser Abschlag stark von Ihrer Vorstellung ab, geben Sie uns bitte Bescheid. In diesem Fall prüfen wir, inwieweit wir Ihrem Wunsch entgegenkommen können. Der Wasserabschlag wird pauschal mit 20,00 Euro pro Person festgelegt.
Sie möchten Ihren Abschlag erhöhen/senken? Melden Sie sich gerne bei uns im ServiceCenter oder wählen Sie hierfür das Bestandskundenportal aus.
Bitte beachten Sie, dass wir nach einer Abschlagssenkung auf Ihren Wunsch bei einer möglichen Nachzahlung in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung keine Ratenzahlung gewähren können.
Zahlung Abschläge – Wann/Wie/Wo
Abschläge sind monatlich, zum ersten Werktag im Monat, oder bis zum 15.ten des Monats fällig.
Durch die Erteilung eines SEPA-Mandats werden die monatlichen Abschlagsbeträge automatisch zu den vereinbarten Zeitpunkten von Ihrem Bankkonto eingezogen. So sparen Sie beispielsweise den regelmäßigen Weg zu Ihrer Bank, die Gebühren für Überweisungen und jeden Gedanken an eine etwaige Zahlungserinnerung.
Alternativ können Sie die Abschläge überweisen. Damit eine korrekte Zuordnung durch uns gewährleistet werden kann, geben Sie bitte bei allen Überweisungen bzw. jedem Schriftverkehr Ihre Kundennummer an.
Eine Barzahlung ist bei uns nicht möglich. Sie können den Betrag an uns überweisen oder per EC-Karte in unserem ServiceCenter begleichen.
Parkhaus
Tarife, Öffnungszeiten, Parkplatz
Wir freuen uns, dass Sie sich für unser modernes Parkhaus interessieren. Unter Parkhaus finden Sie alle wichtigen Informationen zum Kurzzeitparkplatz, die Anmietung eines Dauerparkplatzes, die Öffnungszeiten oder die Tarife.
Entsorgung
Abholung Altglas
Für die Abfuhr von Altglas ist die Fa. Karl Nehlsen zuständig. Bei Fragen können Sie sich an die Telefonnummer 0800 479 26 71 oder die E-Mail glas.delmenhorst(at)nehlsen.com wenden.
Entsorgung Rest-, Bio- oder Gewerbeabfall
Um neue Behälter für Rest-, Bio- oder Gewerbeabfall anzufordern, wenden Sie sich bitte direkt an die Stadt Delmenhorst. Der zuständige Fachdienst Gewerbeservice ist per E-Mail an steuern-abgaben(at)delmenhorst.de oder telefonisch unter folgenden Telefonnummern (nach Straßenname) erreichbar:
Straßen A bis B: ...-99-2187
Straßen C bis Ha: …-99-2185
Straßen He bis N: …-99-2184
Straßen O bis Z : …-99-2181
Allgemeines
Umrechnung m³ in kWh
Auf Ihrer Jahresabrechnung wird der Erdgasverbrauch in Kilowattstunden (kWh) abgerechnet. Ihr Gaszähler zeigt jedoch den Verbrauch in Kubikmeter (m³) an.
Für die Umrechnung von m³ in kWh gilt folgende Formel:
kWh = m³ x Brennwert x Zustandszahl
Angaben zu Brennwert und Zustandszahl finden Sie in Ihrer Jahresabrechnung.
Zum Überschlagen der genutzten Gasmenge können Sie gerne die verbrauchten m³ mit der Zahl 10 multiplizieren.
Brennwert
Der Brennwert zeigt Ihnen an, wie viel Leistung bzw. Energie in einem Kubikmeter Erdgas enthalten ist, wenn dieser verbrannt wird. Den aktuellen Brennwert können Sie unter unserer Brennwertveröffentlichung auf der Internetseite der StadtWerkegruppe Delmenhorst einsehen (Klicken Sie hier).
Zustandszahl
Das Gasvolumen wird von der Temperatur sowie Höhenlage, die an der Abnahmestelle herrschen, beeinflusst. Mit der Zustandszahl wird der Einfluss dieser Faktoren berücksichtigt. Ihre Zustandszahl können Sie unter der Brennwertveröffentlichung auf der Internetseite der StadtWerkegruppe Delmenhorst einsehen (Klicken Sie hier).
Zusammensetzung Erdgaspreis
Alle Informationen zur Zusammensetzung des Erdgaspreises sowie zum Thema Erdgas finden Sie hier.
Wasserhärte/Wasserqualität
Alle Informationen zur Wasserhärte sowie zum Thema Trinkwasser finden Sie hier.